Vererben

Das Vermögen einer Person kann kraft Gesetzes oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) vererbt werden.

Da die gesetzliche Erbfolge für unangenehme Überraschungen sorgen kann (nichteheliche Lebenspartner gehen bei der Erbfolge leer aus, Ehegatten erben immer nur mit neben vorhandenen Verwandten des Verstorbenen), sollte die Vorsorge für die Zeit nach dem Tod nicht vernachlässigt werden.

Der Weg zum Notar empfiehlt sich neben einer umfassenden Beratung zur passenden letztwilligen Regelung und zu Fragen der anfallenden Erbschaftssteuer und Freibeträgen auch wegen des Risikos unrichtig abgefasster, unklarer und widersprüchlicher oder gar unwirksamer selbst gefasster Nachlassregelungen.

Der Notar berät Sie auch zu weiteren letztwilligen Gestaltungsmöglichkeiten wie Vermächtnis und Testamentsvollstreckung, ebenso zu einer Einschränkung der Gestaltungsfreiheit letztwilliger Verfügungen durch das Pflichtteilsrecht.

Testament

Möglich ist ein Einzeltestament oder ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Das Testament kann sowohl in notarieller Urkunde errichtet werden als auch eigenhändig, also vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Beim gemeinschaftlichen Testament genügt eine solche Errichtung durch den einen Teil, während der andere ebenfalls eigenhändig unterschreibt.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist nur in notarieller Urkunde möglich. Es handelt sich dabei um eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Auch nicht miteinander verheiratete Personen können einen Erbvertrag schließen.

Besonderheit des Erbvertrages ist, dass er mindestens eine vertraglich bindende Regelung enthalten muss, welche einseitig von keinem der Vertragspartner mehr geändert werden kann.

Vermächtnis

Durch ein Vermächtnis werden bestimmte Personen nicht als Erben eingesetzt, sondern ihnen werden einzelne Gegenstände oder Vermögenswerte aus dem Nachlass zugewandt.

Mit dem Tod des Erblassers erwirbt die bedachte Person dann einen Anspruch auf das Zugewandte gegen den Erben.

Testamentsvollstreckung

Bei größeren Vermögen oder zu erwartender Minderjährigkeit der Erben kann die Verwaltung des Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker sinnvoll sein.

Dieser hat dann, wenn nichts anderes bestimmt ist, den Nachlass in Besitz zu nehmen, die letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen.

Pflichtteilsrecht

Zu den Pflichtteilsberechtigten zählen der Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie Abkömmlinge und- falls keine Abkömmlinge vorhanden- die Eltern des Erblassers. Werden sie vom Erblasser nicht bedacht oder erhalten sie weniger als den Pflichtteil zugewandt, muss der Erbe ihnen auf Verlangen einen Geldbetrag als Ausgleich zahlen.

Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten.

Auf den Pflichtteil kann zu Lebzeiten des Erblassers durch Vertrag in notarieller Urkunde verzichtet werden.

Vorteile der notariellen Gestaltung letztwilliger Verfügungen

Hier sind neben den bereits genannten Vorzügen beispielhaft zu nennen:

  • Beim notariellen Testament besteht nicht die Gefahr, dass es wegen Formfehlern unwirksam ist
  • Notarielle Testamente und Erbverträge werden in die amtliche Verwahrung des Notars oder des Amtsgerichts genommen. Damit ist sichergestellt, dass die Verfügung von Todes wegen nicht verschwindet oder unauffindbar ist
  • Eine notarielle Verfügung von Todes wegen macht die Beantragung eines Erbscheins als Ausweis des Erbrechts der Erben (etwa gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt) überflüssig. Das spart nicht nur Zeit, sondern auch Kosten.

Schenkung/ vorweggenommene Erbfolge

Statt zu vererben, kann Vermögen auch schon unter Lebenden übertragen werden.

Damit dem Veräußerer keine Nachteile durch den Entzug des Vermögensgegenstandes entstehen, kann im Rahmen der Übertragung (häufig von Grundbesitz) vereinbart werden, dass der Veräußerer das übertragene Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern kann.

Dem Veräußerer kann auch ein umfassendes Nutzungsrecht in Form eines sog. Nießbrauchs eingeräumt oder durch ein Wohnungsrecht das lebenslängliche, unentgeltliche Bewohnen des Objektes gesichert werden.

Mögliche Vorteile der lebzeitigen Übertragung von Vermögen sind

  • Sicherung der Versorgung des Veräußerers durch Vereinbarung von Geldzahlungen oder Pflegedienstleistungen
  • Mehrfache Ausnutzung von schenkungs- bzw. erbschaftssteuerlichen Freibeträgen durch zeitliche Verteilung der Übertragungsvorgänge

Da die Motive, die letztlich zu der Vermögensübertragung führen, vielfältig sind, bietet sich auch eine Vielzahl vertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten, bei deren Auswahl der Notar Ihnen durch fachliche Beratung gerne weiterhilft.